Berufsbetreuer unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht

In zwei Urteilen vom 15.6.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und kommt zu dem Schluss, dass die Tätigkeiten als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger keine gewerblichen Tätigkeiten sind und für die damit erzielten Einkünfte demnach auch keine Gewerbesteuer abzuführen ist.

Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen VIII R 14/09 betrifft eine Betreuerin aus Bielefeld, unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Susanne Eßbach. In dem beurteilten Zeitraum war die Betreuerin allerdings noch nicht als Anwältin zugelassen, sondern erzielte ausschließlich Einkünfte durch die Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften. Das Urteil des BFH betrifft also nicht speziell die durch Rechtsanwälte erbrachte Betreuertätigkeit, sondern alle Berufsbetreuer/innen.

Zum selben Ergebnis kommt der BFH in der Parallelentscheidung  XIII R 10/09 vom gleichen Tag, die die durch Betreuertätigkeiten erzielten Einkünfte einer Rechtsanwaltssozietät betrifft. Beide Entscheidungen können auf der Internetseite des BFH eingesehen bzw. auch von dort heruntergeladen werden.

Für Berufsbetreuer handelt es sich um eine positive Entscheidung.

Ob allerdings allein die fehlende Gewerbesteuerpflicht bereits einen finanziellen Vorteil bringt, hängt vom Einzelfall ab. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe (der Hebesatz) von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt wird. Entfällt die Gewerbesteuer, erhöht sich dadurch das aus der Tätigkeit erzielte Einkommen, was zu einer höheren Belastung durch die Einkommenssteuer führt. Ob im Endergebnis eine spürbare Entlastung verbleibt, hängt von der Höhe des jeweiligen Steuersatzes ab.

Finanziell positiv wirkt sich aber auf jeden Fall aus, dass sich aus der entfallenden Gewerbesteuerpflicht auch ergibt, dass Betreuer nicht mehr automatisch (beitragspflichtige) Mitglieder der IHK sind und daher auch keine Beiträge an die IHK mehr abführen müssen.
§ 2 IHK-Gesetz bestimmt nämlich, dass die Mitgliedschaft in der IHK direkt aus der Veranlagung zur Gewerbesteuer folgt. Findet eine solche Veranlagung nicht statt, besteht folglich auch keine Mitgliedschaft in der IHK.

Konsequenzen: Verhalten gegenüber dem Finanzamt
Soweit bereits bestandskräftige Gewerbesteuerbescheide vorliegen, wird es kaum Chancen geben, gezahlte Gewerbesteuer zurückzuerhalten.
Noch nicht bestandskräftige Bescheide können noch – unter Berufung auf die o.g. Entscheidungen – mit einem Einspruch angefochten werden. Wer erst kürzlich einen Steuerbescheid erhalten hat, sollte umgehend prüfen, wann die Einspruchsfrist abläuft!
Gleiches gilt für Bescheide über zu leistende Vorauszahlungen.

Konsequenzen: Verhalten gegenüber der IHK
Wir hatten in den letzten Tagen einige Anrufe von verschiedenen IHK, die uns ihren Standpunkt wie folgt dargelegt haben:
Die IHK ist an Recht und Gesetz gebunden. Und im Gesetz (§ 2 IHK-Gesetz) steht, dass "automatisch" Mitglied der IHK und damit auch beitragspflichtig ist, wer zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Deshalb müssten sich Betreuer zuerst an das Finanzamt wenden und versuchen zu erreichen, dass bestehende Gewerbesteuerbescheide – soweit dies noch möglich ist, also noch keine Bestandskraft eingetreten ist – zurückgenommen werden. Erst dann könnte für die entsprechenden Zeiträume eine Beitragserstattung durch die IHK erfolgen. Für Zeiten, für die bestandskräftige Gewerbesteuerbescheide vorliegen würden, könne man vom Gesetz her keine Beiträge erstatten.

Es wird also  nichts "von selbst" passieren, die IHK werden jetzt nicht „automatisch“ bestehende Mitgliedschaften beenden und gezahlte Beiträge erstatten. Betreuer müssen sich zuerst mit dem Finanzamt auseinandersetzen und erst anschließend an die IHK wenden, auf die neue BFH-Rechtsprechung verweisen und nachweisen, dass Sie nun doch nicht zur Gewerbesteuer veranlagt wurden. Die IHK werden dann die Beiträge für Zeiten, für die das Finanzamt seine Entscheidung noch korrigiert hat, problemlos erstatten.

Rein juristisch betrachtet ist der Standpunkt der IHK meines Erachtens korrekt. Moralisch bzw. "vom gesunden Menschenverstand her" ist es natürlich befremdlich, wenn diese Geld behalten wollen, das ihnen nach der BFH-Rechtsprechung nun einmal eigentlich nicht zusteht. Andererseits gab es ja bisher eine anderslautende BFH-Rechtsprechung und man kann es der IHK nicht verübeln, wenn sie sich in der Vergangenheit daran gehalten haben.

Konsequenzen: Gewerbeanmeldung
Nicht sicher vorhersagen lässt sich zurzeit, wie sich die BFH-Entscheidung auf die Frage der Gewerbeanmeldung auswirken wird. Nach der Feststellung des BFH sind Betreuer/innen nun keine Gewerbetreibende mehr, das BVerwG (Beschluss vom 11.3.2008 mit dem Az. 6 B 2.08) hat aber ausdrücklich entschieden, dass Betreuer ordnungsrechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind und deshalb eine Anmeldepflicht besteht.
Eine Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung wird nicht automatisch durch Entscheidungen des Bundesfinanzhofes gegenstandslos. Hier wird man sehen müssen, wie die Ordnungsbehörden reagieren, wenn versucht wird, eine Anmeldung als Gewerbebetrieb wieder zurückzunehmen. Wichtig ist das vor allem für die Betreuer/innen, in deren Gemeinde per Gemeindesatzung für Gewerbetreibende eine Pflicht besteht, eine (im Vergleich zur Abfuhr von normalem Hausmüll) besonders teure Gewerbemülltonne zu nutzen.

Keine Auswirkungen auf Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft
Die Entscheidung des BFH zur Gewerbesteuerpflicht hat – anders, als zum Teil vermutet wird – keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die (Pflicht )Mitgliedschaft richtet sich alleine danach, ob bestimmte Tätigkeiten ausgeübt werden, ob dies gewerblich oder freiberuflich erfolgt, ist ohne Bedeutung. Und nach Ansicht der Sozialgerichte (SG Berlin BtPrax 2001,130, bestätigt durch das LSG Berlin, Urteil I 3 U 20/01 v. 12.9.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil L 9 U 315/04 v. 21.6.2007) fallen Berufsbetreuer unter § 2 Abs. 1 Ziff. 9 SGB VII, weil sie dem Bereich der Wohlfahrtspflege zuzuordnen sind. Zuständig ist demnach die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt angekündigt
Nach bisher bei uns eingegangenen Rückmeldungen wird die geänderte Rechtsprechung von den Finanzbehörden überwiegend akzeptiert. Vereinzelt wurde eine Änderung von Bescheiden allerdings auch unter Hinweis darauf, dass noch keine Veröffentlichung der beiden Urteile im Bundessteuerblatt (BStBl.) erfolgt ist, abgelehnt. Das ist grundsätzlich möglich – ein Urteil ist kein Gesetz und bindet deshalb lediglich die an dem konkreten Rechtsstreit beteiligten Parteien. Es hindert Behörden und Gerichte nicht daran, andere Fälle anders zu bescheiden.
Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium aber auf seiner Internetseite http://www.bundesfinanzministerium.de/
mitgeteilt, dass die beiden BFH-Entscheidungen in Kürze im BStBl. veröffentlicht werden sollen.








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