Aktuelle Rechtsthemen in der beruflichen Betreuung

Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen neu geregelt

Am 25. Februar 2013 wurden die Gesetze zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten und zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit treten die Neuregelungen am 26. Februar 2013 in Kraft. Der BdB vertritt die Auffassung, dass sie lediglich als Übergangsregelung verstanden werden sollten.

Bei Enthaltung der Grünen und gegen die Stimmen der Linksfraktion hat der Bundestag am 17. Januar den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP (17/11513) zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12086) angenommen. Der BdB vertritt die Auffassung, dass die jetzt geschaffene gesetzliche Regelung  lediglich als Übergangsregelung verstanden werden sollte. Durch den Ausbau ambulanter Hilfsdienste könnten stationäre Aufenthalte und auch Behandlungen gegen den Willen des Patienten möglicherweise in vielen Fällen bereits im Vorfeld verhindert werden. In Modellversuchen müssen alternative mit weniger stark in die Autonomie des Betroffenen eingreifenden Methoden erprobt werden.

Die das BGB und das FamFG betreffenden Neuregelungen finden Sie hier

BdB-Stellungnahme zur Zwangsbehandlung

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Herabstufungen bundesweit

Die in § 4 VBVG festgelegten Stundensätze werden bei jedem Vergütungsantrag eines/einer Berufsbetreuers/Berufsbetreuerin neu überprüft und festgesetzt. In letzter Zeit mussten etliche Betreuer/innen die bittere Erfahrung machen, dass ihr Stundensatz nach etlichen Jahren, in denen sie den höchsten Stundensatz erhalten haben, auf die mittlere oder sogar die unterste Stufe abgesenkt wird. Begründung der Gerichte: Die vorherige Einstufung sei leider falsch gewesen und einen Vertrauensschutz in Bezug auf die Höhe des Stundensatzes gäbe es nicht. Den BdB erreichen täglich neue Berichte von Betreuer/innen aus dem gesamten Bundesgebiet, die von entsprechenden Vorgängen berichten – offenbar werden die bisherigen Entscheidungen zur Einstufung jetzt in vielen Regionen noch einmal vollständig überprüft und in Frage gestellt.

Für betroffene Betreuer/innen ist das eine Katastrophe. Einmal davon abgesehen, dass es sich um eine Missachtung der bisher geleisteten Arbeit handelt (die bisher offenbar ohne Beanstandung geleistet worden ist), kann diese Praxis existenzbedrohend sein. Wer in Vertrauen auf den Stundensatz finanzielle Dispositionen getroffen hat, kann diese nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Wenn z.B. die Büromiete und die Raten für die Finanzierung eines Kfz finanziert werden müssen, ist das nach einer entsprechenden Kürzung des Einkommens oft nicht mehr möglich. Und der Staat dürfte dabei allenfalls kurzfristig einen finanziellen Vorteil erzielen. Wenn erfahrene Betreuer/innen die Arbeit aus Verärgerung oder aufgrund von fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten aufgeben, werden die nachrückenden Betreuer/innen vermutlich den höchsten Stundensatz beanspruchen können. Darüber hinaus gehen der Betreuungsarbeit dabei wertvolle Erfahrungen verloren.

Der BdB hat einen Vorschlag für eine gesetzliche Neuregelung unterbreitet. In Zukunft sollte über die Höhe des Stundensatzes verbindlich bei Aufnahme der Tätigkeit als Berufsbetreuer entschieden werden, daneben muss auch für bereits tätige Berufsbetreuer eine Verlässlichkeit geschaffen werden. Denkbar wäre es z.B., für von solchen Herabstufungen betroffenen Betreuer noch einmal Nachqualifizierungsmöglichkeiten zu schaffen, wie sie nach der Einführung des Stundensatzsystems zur Verfügung standen (damals § 2 BvormVG, heute noch in § 11 VBVG geregelt – die letzten Nachqualifizierungsmöglichkeiten sind allerdings 2005 ausgelaufen). Die heutige Interessenlage ist mit der damaligen Situation vergleichbar. Nach Einführung der Stundensätze sollten schon länger tätige Betreuer die Möglichkeit erhalten, sich den neuen gesetzlichen Bedingungen, mit denen sie zuvor nicht rechnen konnten anzupassen – heute geht es darum, dass Betreuer die Möglichkeit erhalten sollten, sich einer neuen und für sie nicht vorhersehbaren Änderung der Rechtsprechung anzupassen. Damit müsste im Interesse der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Betroffenen allerdings auch eine Regelung verbunden sein, die den erhöhten Stundensatz auch für die Zeit bis zum Abschluss der Nachqualifizierung garantiert. Daneben haben wir Informationen für von Herabstufungen bedrohte Betreuer zusammengestellt, die einen ersten Überblick über den rechtlichen Hintergrund geben und aufzeigen, worauf es in entsprechenden Gerichtsverfahren ankommt. Diese Informationen können hier heruntergeladen werden.

 

In der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) für Betreuungsangelegenheiten wurden die Vorgänge thematisiert. Im Ergebnis wurde dort unter Führung unserer Landesgruppe eine Stellungnahme erarbeitet, in der ebenfalls dringend eine gesetzliche Regelung für die Verlässlichkeit der Stundensätze gefordert wird. Näheres dazu finden Sie auf der Seite unserer Landesgruppe, die Stellungnahme der LAG können Sie hier herunterladen.

Wir bitten alle Mitglieder, die von Heranstufungen betroffen sind, mit der BdB-Referentin Ina Hellmers KOntakt aufzunehmen, Tel. 040/38629034, ina.hellmers@bdb-ev.de

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Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer

Die Vorlage zum Jahressteuergesetz 2013 hat den Bundesrat vorerst nicht passiert. Die Befreiung der Berufsbetreuer von der Umsatzsteuer gehört aber nicht zu den vom Bundesrat monierten Punkten. Wir gehen also nach wie vor davon aus, dass dieser Teil des Jahressteuergesetzes denzwischenzeitlich angerufenen Vermittlungsausschuss passieren wird.

Wie die Übergangsregelung aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Dabei geht es darum, ob es für die Frage, ob noch Umsatzsteuer abzuführen ist, auf den Zahlungseingang beim Betreuer, den Gerichtsbeschluss, das Datum des Vergütungsantrags oder auf den abgerechneten Tätigkeitszeitraum ankommt. Das müsste noch mit dem Bundesfinanzministerium abgeklärt werden, erfahrungsgemäß bekommt man von dort aber nicht immer zeitnah eine Antwort.

Die Neuregelung wird erst ab 2013 gelten, wie es sich mit früheren Zeiträumen verhält, ist nach wie vor Gegenstand unseres Musterverfahrens beim Bundesfinanzhof. Wann der BFH dazu eine Entscheidung trifft, lässt sich immer noch nicht absehen. Insoweit muss also weiterhin versucht werden, sich die Rückzahlung durch entsprechende Anträge bzw. Einsprüche offenzuhalten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vergütungen für Tätigkeiten als Vormund  und als Ergänzungspfleger ebenfalls umsatzsteuerfrei sein sollen.

Nicht umsatzsteuerfrei sollen dagegen bleiben: Der Ersatz für berufliche Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB sowie die Vergütungen für Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandschaften.

Anders als für Betreuer/innen ergibt sich daraus für beruflich tätige Vormünder eine Verschlechterung: Vormünder erhalten keine Inklusivstundensätze (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG), bekommen deshalb in Zukunft also auch entsprechend weniger ausgezahlt, für sie entfällt aber ebenfalls die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
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Häufigkeit der persönlichen Kontakte

Bekanntermaßen müssen Betreuer/innen seit einiger Zeit im Jahresbericht angeben, wie häufig im Berichtszeitraum persönliche Kontakte zu den Klient/innen stattgefunden haben (§ 1840 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB). Gem. § 1908b Abs. 1 S. 2 BGB ist es ein Entlassungsgrund, wenn kein ausreichender Kontakt gepflegt wurde. Nur: Über die Anzahl der erforderlichen Kontakte schweigt das Gesetz sich aus. Jedes Gericht kann da ganz eigene Vorstellungen entwickeln und die Betreuer/innen dazu auffordern, ihre Klient/innen in Zukunft häufiger zu besuchen und für den Fall der Nichtbeachtung dieser Vorgabe mit der Entlassung drohen. Darüber, ob diese Vorgaben korrekt oder übertrieben sind, kann man dann lange und mühselig streiten und lange Schriftsätze mit dem Rechtspfleger austauschen.

Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber hat ganz bewusst davon abgesehen, eine Regel- oder Mindestbesuchszahl in das Gesetz aufzunehmen. Dementsprechend gibt es auch keine gesetzliche Vorgabe, nach der im Regelfall ein persönlicher Kontakt pro Monat erforderlich sei. Jede Betreuung ist nun einmal anders und in manchen Betreuungen können häufigere Besuche nötig sein während in anderen Betreuungen auch relativ seltene Kontakte völlig ausreichend sind. Eine Argumentationshilfe für solche Auseinandersetzungen könnte jetzt in bestimmten Fällen eine neuere Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 19.11.2012, Az.: 13 T 7478/12) geben. Auszug aus dem Beschluss

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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Neufassung von 2011

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Vergütung

BdB plant Verfassungsbeschwerde

Neben der politischen Kampagne Betreuung 20+ plant der BdB, auch den Rechtsweg über eine Verfassungsbeschwerde zu beschreiten.

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Vergütung nach vorläufiger Betreuung

Nur vorläufig eingerichtete Betreuungen führen gelegentlich zu Problemen in Zusammenhang mit der Vergütung. Mehr

Entscheidung zu Inklusivstundensätzen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Inklusivstundensätze des § 4 VBVG mit der Verfassung vereinbar sind. Mehr

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Betreuervergütung

Es gibt eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit der in den §§ 4, 5 VBVG geregelten pauschalen Betreuervergütung mit der Verfassung.

Vormunde und andere sogenannte Berufsbetreuer dürfen nach dem Beschluss weiterhin pauschal bezahlt werden, unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden. Einen dagegen gerichteten Normenkontrollantrag des Münchner Landgerichts wiesen die Karlsruher Richter ab. Die Bezahlung von Betreuern muss damit nicht neu geregelt werden. (Az.: 1 BvL 10/11) Mehr

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Haftung

Bürgschaft für Heimkosten

Muss der Betreuer persönlich für unbezahlte Heimkosten des Betreuten einstehen?
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Der Kaninchenfall

Mit einem ungewöhnlichen strafrechtlichen Aspekt der Betreuertätigkeit musste sich das OLG Celle befassen. Es geht dabei um die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer selbst für Straftaten eines Betreuten zur Verantwortung gezogen werden kann.
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Eigenhaftung des Betreuers für Schulden des Betreuten

Das Amtsgericht Dortmund (Urteil 125 C 1227/05 vom 14.2.2006) hat eine Betreuerin persönlich zur Zahlung der Kosten eines Pflegedienstes für den Betreuten verurteilt, weil es in dem Pflegevertrag eben nicht unmissverständlich zum Ausdruck gekommen war, dass sie nur als gesetzliche Vertreterin handeln wollte.
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Weitere Themen

Gewerbesteuer

Berufsbetreuer unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. So hat der Bundesfinanzhof am 15. Juni 2010 in einem vom BdB begleiteten Verfahren entschieden (Az. VIII R 14/09).

In dem jetzt vorliegenden Urteil heißt es u.a.: "Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbetrieb, sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Das gilt gleichermaßen für den berufsmäßigen Verfahrenspfleger, der Kraft seiner speziellen Kenntnisse – wie hier die Klägerin– insbesondere für Verfahren bestellt wird, die besondere Sachkunde erfordern." Mehr

GEZ

Ausnahmeregelung für Betreuer: Beim Verfahren zur Gebührenbefreiung hat die GEZ dem Vorschlag des BdB zugestimmt, zunächst und bis auf Widerruf von Berufsbetreuern ausgestellte Beglaubigungen zu akzeptieren. Das Schreiben der GEZ hier als Download

Kontopfändung

Eine Kontopfändung ist für Betreuer häufig ärgerlich – die Verwaltung des (im Regelfall bescheidenen) Einkommens des Betreuten wird dadurch erheblich erschwert. Nach einer Entscheidung des AG Tempelhof Kreuzberg ist eine solche Kontopfändung aber unter bestimmtem Voraussetzungen aufzuheben.
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Teilnahme am Online-Banking

Banken bereiten häufig Schwierigkeiten, wenn ein Betreuer am Online-Banking teilnehmen möchte. Lesen Sie hier weiter.

Pflichtversicherung in Berufsgenossenschaft

Die Rechtsprechung geht inzwischen einhellig davon aus, dass selbstständige Berufsbetreuer/innen in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind.          Lesen Sie hier weiter.

Tätigkeitsbezeichnung

Die Tätigkeitsbezeichnung „Rechtliche Betreuungen“ für sich genommen kann – jedenfalls nach einer Entscheidung des LG Gera – ohne Bedenken verwendet werden.
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Übernahme von Mietschulden nach dem SGB II

Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die Antragstellerinnen die Kosten für die von ihnen bewohnte Unterkunft bereits von der ARGE überwiesen bekommen hatten. Das Geld wurde dann allerdings nicht für die Mietzahlungen verwendet, stattdessen wurde damit eine Geldstrafe bezahlt, um eine andernfalls drohende Inhaftierung zu vermeiden. Mehr

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Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.
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