Elektronischer Rechtsverkehr

beA: Keine Pflicht zur Nutzung für als Betreuer*innen tätige Rechtsanwält*innen

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein elektronisches Postfach für Rechtsanwält*innen, aufbauend auf der EGVP-Infrastruktur. Nach Ansicht des BdB besteht für Rechtsanwält*innen, die als rechtliche Betreuer*innen tätig sind, keine Pflicht zur Nutzung.
08.03.2022
  • Katharina Rinne
    Katharina Rinne

Auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde durch Änderungen u.a. in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Nutzungspflicht für „Rechtsanwälte, Notare und Behörden“ gesetzlich bestimmt (z.B. § 14b FamFG). Seit dem 1.01.2022 besteht für Rechtsanwält*innen diesbezüglich die aktive Nutzungspflicht mittels beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach).

In letzter Zeit bekommen wir gehäuft Anfragen, ob die Nutzungspflicht des beA auch für als Betreuer*innen tätige Rechtsanwält*innen gilt. Eine einheitliche Handhabung der Gerichte hierzu gibt es anscheinend noch nicht. Der BdB vertritt die Ansicht, dass die Nutzungsplicht des beA für Rechtsanwält*innen, die als bestellte Betreuer*innen in einer Betreuungsangelegenheit mit den Gerichten korrespondieren, nicht verpflichtend ist.

Auch wenn die Formulierung des Gesetzgebers z.B. in § 14b FamFG insoweit etwas missverständlich erscheint, ist eine klare Trennung vorzunehmen, ob der Schriftverkehr mit dem Gericht in einer der Anwaltstätigkeit oder in einer der Betreuungstätigkeit zuzurechnenden Aufgabe erfolgt. Unstreitig werden Betreuungsaufgaben  „als Betreuer*in“ und nicht „als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin“ wahrgenommen. Diese Differenzierung wurde in Bezug auf andere Pflichte oder Rechte bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen der obersten Gerichte betont. So gehört die Betreuungstätigkeit auch nicht zu den typischen freiberuflichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin und ist auch nicht Bestandteil dieser Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2013, 8 C 7/12). Bezüglich der Schweigepflicht nach § 203 StGB hat der BGH festgestellt, dass für den „als Betreuer“ handelnden Rechtsanwalt die an den Status „Rechtsanwalt“ knüpfenden Pflicht zur (strafrechtlichen) Verschwiegenheit nicht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013, XII ZB 357/11).

Diese Trennung zwischen den Aufgaben „Betreuer*in“ oder „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“ hat sinnlogisch auch in Bezug auf die Vorschriften zum Schriftwechsel zu gelten. Dies gilt sowohl für die die Klient*innen betreffende Angelegenheiten (z.B. Antrag auf Aufhebung der Betreuung) als auch für eigene Angelegenheiten (z.B. Antrag auf Vergütung).

Nach begründeter Auffassung des BdB besteht damit keine beA Pflicht für als Betreuer*innen tätige Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.