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Auslegung des Gesetzes

Keine Pflicht zur Registrierung von Betreuer*innen nach dem Geldwäschegesetz

Zum 1.01.2024 besteht für sog. Verpflichtete, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, eine Registrierungspflicht.
20.12.2023
  • Katharina Rinne
    Katharina Rinne

Diese besteht nicht für Betreuer*innen. § 2 GwG benennt insoweit abschließend die sogenannten Verpflichteten; Betreuer*innen sind hier nicht aufgeführt.

Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass eine Registrierungspflicht  u.a. für Rechtsanwält*innen besteht, sofern diese mit Kauf und Verkauf von Immobilien oder mit der Verwaltung von Geld oder sonstigen Vermögenswerten mandatiert sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 10 a) GwG). Betreuer*innen verwalten zwar im Regelfall auch Vermögenswerte der Klient*innen, aber eben nicht als Rechtsanwält*innen. Ebensowenig werden Betreuer*innen als Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG angesehen.

Betreuer*innen unterfallen diesbezüglich also nicht dem GwG; so auch Auskunft des Zoll auf Anfrage des BdB.

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